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Zurechnungszeit

So bezeichnet man jene Zeit, die bei einer Erwerbsminderung oder wegen Todes rentenrechtlichen zurückgelegten Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Aber auch wenn seinen Hinterbliebenen eine besondere Hilfe zuteil wird, indem bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden Versicherungsjahre hinzugerechnet werden.

Diese Grenze wird nun stufenweise auf das 62. Lebensjahr heraufgesetzt. Die Zurechnungszeit kann sich in erheblichem Maße rentensteigernd auswirken, so dass sich oft erst durch ihre Berücksichtigung eine ausreichend hohe Rente ergibt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Versicherter schon in jungen Jahren teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird oder verstirbt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte erst wenige Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, und eine daraus berechnete Rente würde entsprechend niedrig ausfallen. Die Zurechnungszeit schafft durch Aufstockung der tatsächlich zurückgelegten Jahre einen Ausgleich. Das gilt sinngemäß auch für eine Berechnung einer Hinterbliebenenrente, wenn der Ehegatte oder Elternteil, aus dessen Versicherung sich die jeweilige Hinterbliebenenrente ableitet, frühzeitig stirbt.

Die Zurechnungszeit wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, bei einer Hinterbliebenenrente oder bei einer Erziehungsrente hinzugerechnet, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, zum Todeszeitpunkt (bei Hinterbliebenenrente) oder bei Beginn der Erziehungsrente das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesen Fällen wird die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung, vom Tod bzw. vom Rentenbeginn bis zum vollendeten 62. Lebensjahr des Versicherten den bereits zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet. Der Versicherte oder Hinterbliebene wird dadurch bei der Berechnung der Rente so gestellt, als ob bis zum vollendeten 62. Lebensjahr Beiträge mit einem individuellen Durchschnittswert gezahlt und die Erwerbsminderung oder der Tod erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres eingetreten wäre. Dadurch wird trotz vorzeitiger Rentenzahlung eine ausreichend finanzielle Absicherung gewährleistet.
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