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Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, die aber trotzdem bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Anrechnungszeiten sind z. B. folgende Zeiten:

  • ab 1. Januar 2011 Arbeitslosengeld II - Bezug (siehe § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 6 SGB VI)
  • Arbeitslosigkeit (siehe § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VI)
  • Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) (siehe § 58 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB VI)
  • Ausbildungssuche (siehe § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 3a SGB VI)
  • Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (siehe § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 1a SGB VI)
  • Rentenbezug vor dem 55. Lebensjahr (siehe § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB VI)
  • Schulbesuch (siehe § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 4 SGB VI)
  • Schwangerschaft/Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB VI)

Bei der Wartezeit zählen Anrechnungszeiten nur für die Altersrente an langjährig Versicherte bzw. an Schwerbehinderte Menschen mit (Wartezeit von 35 Jahren).
 

Zeiten der schulischen Ausbildung sind zwar bis zu acht Jahren Anrechnungszeit, werden jedoch im Rahmen der Rentenberechnung nur für höchstens drei Jahre direkt bewertet. Ab dem vierten Jahr haben sie nur noch im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung eine positive Auswirkung auf die Bewertung der anderen beitragsfreien Zeiten.

Die Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschutz und Arbeitslosigkeit sind in der Regel nur dann anrechenbar, wenn durch sie eine versicherte Tätigkeit unterbrochen wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Zeiten zwischen dem 17. und 25. Geburtstag des Versicherten liegen. Gerade in dieser Zeit verfügen viele Versicherte nicht über einen kontuniierlichen Versicherungsverlauf. Daher entfällt in diesen acht Jahren das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit. Damit werden Versicherungslücken geschlossen, die sich ansonsten rentenmindernd auswirken könnten.


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