Persönliche Entgeltpunkte
Aus den Entgeltpunkten werden persönliche Entgeltpunkte, indem die Summe der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert wird.
Wird eine Rente vor dem im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt beansprucht, wird der Zugangsfaktor aufgrund eines Rentenabschlages gemindert.
Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf eine Altersrente verzichtet, obwohl die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Verzichtsmonat um 0,005. Wird ein Jahr auf die Rentenzahlung verzichtet, ergibt sich somit eine Erhöhung um 6 %.
Wichtig
Es ist nicht unbedingt sinnvoll, zugunsten einer Rentensteigerung auf eine Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten.
Rechenbeispiel:
Die monatliche Rente würde bei Erreichen der Regelaltersgrenze 1.000 EUR betragen.
Durch einen Rentenverzicht für ein Jahr steigert sich die Rente um 6 % auf 1.060 EUR. Der Rentensteigerung von 60 EUR stehen jedoch 12 Monate gegenüber, in denen die Rente nicht in Anspruch genommen wurde: also 12 x 1.000,00 EUR = 12.000 EUR entgangene Rente.
Damit die entgangene Rente von 12.000 EUR ohne jegliche Rendite durch die Rentensteigerung von 60 EUR ausgeglichen wird, wären 200 Monate Rentenbezug erforderlich. Der Rentner müsste also mindestens 82 Jahre und 8 Monate alt werden.
Zuschläge bei Hinterbliebenenrenten
Waisenrenten erhalten einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der sich in seiner Höhe nach den vorhandenen Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten richtet.
Witwen- und Witwerrenten erhalten einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung, wenn für die Rentenberechnung das ab 01.01.2002 gültige Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist.