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Altersrenten

Schon durch die Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre wird klar, dass es akute Versorgungslücken im gegenwärtigen Rentensystem gibt. Doch es gibt Alternativen und Lösungen - wir helfen weiter:

 

Die Vorsorge Initiative auf Rententips.de!

 

Bis einschliesslich 31. Juli 2010 bieten wir allen Personen die nach dem Jahrgang 1956 geboren sind, komplett kostenfrei eine professionelle und individuelle Beratung zur privaten Vorsorge an:


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Die Altersrente ist sicherlich für die meisten das wichtigste Einkommen im Alter. Sie hat eine Lohn- bzw. Einkommensersatzfunktion und soll Einkommensverluste, die durch die altersbedingte Aufgabe einer Erwerbstätigkeit entstehen, zu einem großen Teil auffangen. Da die Lebenserwartung gestiegen ist, die Geburtenzahlen aber sinken musste auch das Renteneintrittsalter angepasst werden. Für Menschen, die vor 1947 geboren wurden bleibt es bei 65. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 steigt die Altersgrenze von 65 auf 66 Jahre um einen Monat pro Jahrgang an. Die Anhebung von 66 auf 67 Jahre beginnt mit dem Jahrgang 1959 und erfolgt mit zwei Monaten pro Jahrgang. Wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hat oder  Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, kann weiterhin die Regelaltersrente mit dem 65. Lebensjahr beziehen. Wer nach 1963 geboren wurde darf mit 67 in Rente gehen. Das grundsätzliche Rentenalter für eine Altersrente liegt bei 65 Jahren. Wer besondere persönliche oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt, kann auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen. Häufig kommt es dann jedoch zu einer prozentualen Kürzung der Rente. Wer im Alter mehr Geld zur Verfügung haben möchte, als durch die gesetzliche Rente gewährleistet wird, sollte sich z. B. über die vom Staat geförderte  Riester- und Rürup-Rente informieren.

 

 

Renten wegen Alters werden geleistet als

  • Regelaltersrente,
  • Altersrente für langjährig Versicherte,
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  • Altersrente für Frauen.

Antragstellung und Rentenbeginn

Die Altersrente wird auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI). Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten Tag des Monats der Antragstellung.
Beispiel: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen: 05.04.2007 Frühestmöglicher Beginn der Altersrente: 01.05.2007 Die maßgebliche Dreimonatsfrist geht vom 01.05.2007 - 31.07.2007
Der Rentenantrag wird a) am 25.02.2007 b) am 03.08.2007 gestellt.
Bei der Fallgestalltung a) beginnt die Altersrente am 01.05.2007, da der Antrag vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt wurde. Bei der Fallgestaltung b) beginnt die Altersrente am 01.08.2007. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist daher der Antragsmonat.
Erst durch die Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren beim Rentenversicherungsträger ausgelöst. Damit ein reibungsloser Übergang von der Erwerbstätigkeit in das Rentnerdasein möglich ist, sollte der Rentenantrag etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des für die Rente maßgeblichen Lebensalters gestellt werden.

Voraussetzungen für eine Altersrente

Drei Voraussetzungen müssen generell erfüllt sein, damit ein Anspruch auf eine Altersrente gegeben ist (§ 34 Abs. 1 SGB VI): 
• persönliche Voraussetzungen (z. B. Vollendung eines bestimmten Lebensalters)
• besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z. B. eine gewisse Anzahl von Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum)
• Erfüllung einer Wartezeit
Aufgabe einer Beschäftigung bei vorzeitigen Altersrenten
Um eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten zu können, muss eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben werden. Wird die Beschäftigung nicht aufgegeben, kann der Hinzuverdienst dazu führen, dass die Rente nur als Teilrente gezahlt oder versagt wird.

Verschiebung der Altersgrenzen

Die Altersgrenzen für die Altersrente

  • für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für langjährig Versicherte werden stufenweise auf das 65. Lebensjahr, bzw. auf das 67. Lebensjahr
  • für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise auf das 63. Lebensjahr, bzw. auf das 65. Lebensjahr

heraufgesetzt. Die jeweiligen Altersrenten können vor Vollendung des 65. bzw. 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Es ergibt sich dann jedoch eine Rentenminderung. Je nach Rentenart gibt es unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Sind diese erfüllt, wird die Altersgrenze u. U. gar nicht oder langsamer angehoben. Es ist möglich, die Rentenminderung durch eine Ausgleichszahlung ganz oder teilweise zu vermeiden.
Für besonders langjährig Versicherte wurde eine neue Rentenart geschaffen. Sie bleiben damit von der Anhebung des Renteneintrittsalters ausgenommen. Anspruch auf die neue Rente hat, wer mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre vorzuweisen hat. Dabei werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Zeiten einer freiwilligen Beitragszahlung oder Zeiten, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt wurden nicht angerechnet. Ein vorzeitiger Renteneintritt ist bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorgesehen.