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Ausgleichszahlungen zur Vermeidung der Rentenminderung

Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, erhalten eine Rentenminderung. Um die so entstehende Versorgungslücke wieder zu schließen, kann eine Ausgleichszahlung geleistet werden.
Der Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung kann von dem Versicherten und auch von Dritten – z. B. dem Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen – geleistet werden. Es ist auch möglich, dass der Rentenabschlag nur teilweise ausgeglichen wird.
Um eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In dieser Auskunft wird u.a. dargestellt, wie hoch der Rentenabschlag zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich ist, um diesen Abschlag auszugleichen.
Um diese Rentenauskunft zu erhalten, erklärt der Versicherte, dass er beabsichtigt, eine Altersrente ab einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Diese Absichtserklärung ist für den Versicherten unverbindlich. Er ist später im Rentenfall nicht verpflichtet, die Rente ab diesem erklärten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Diese besondere Auskunft kann frühestens ab dem 54. Lebensjahr beantragt werden.
Die Ausgleichszahlung kann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen. Für die Berechnung des Beitragsaufwandes sind die zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblichen Rechengrößen anzuwenden. Wird die Ausgleichszahlung nicht in dem Jahr gezahlt, in dem die Auskunft beantragt wird, verändert sich der Beitragsaufwand. Bei einem sinkenden Beitragssatz kann der Beitragsaufwand sogar sinken.
Auch wenn bereits eine Altersrente mit Rentenabschlag bezogen wird, kann die Ausgleichszahlung noch geleistet werden. Sie wirkt sich dann ab dem Monat nach der Zahlung auf die Rente aus.

Höhe der Ausgleichszahlung

Durch die Ausgleichszahlung werden Entgeltpunkte, die dem Rentenabschlag unterliegen, zurückgekauft.
Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2007 einen Entgeltpunkt erzielt, benötigt einen Arbeitsverdienst von 29428 EUR (=Durchschnittsentgelt). Wenn man annimmt, dass dieser Arbeitnehmer bei einer Altersrente einen Rentenabschlag von 10,8% hat, muss der Verdienst zum Erzielen eines Entgeltpunktes sogar 29428 EUR/(1-0,108) = 32991.03 EUR betragen. Von diesem Verdienst wären 19.9% Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen, also 6565.25 EUR. Mit diesem Betrag hätte der Arbeitnehmer einen Entgeltpunkt ausgeglichen. Die Höhe des Beitragsaufwandes ist demzufolge abhängig von dem Durchschnittsentgelt, dem Beitragssatz und dem Prozentsatz, um den die Rente gemindert ist. Zieht man diesen Prozentsatz von der Zahl 1 ab, erhält man den sogenannten Zugangsfaktor. Der Zugangsfaktor in der Beispielrechnung beträgt 1-0,108=0,892.
Der Beitragsaufwand lässt sich nach folgender Formel errechnen:
Entgeltpunkteminderung x Durchschnittsentgelt x Beitragssatz / (Zugangsfaktor x 100) = Ausgleichsbetrag

Beispiel: Eine weibliche Versicherte aus Hamburg ist im Juni 1944 geboren und will im Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Juli 2004) in Rente gehen. Eine ungekürzte Rente hätte 50 Entgeltpunkte zur Grundlage. Da sie die Rente 54 Monate vorzeitig in Anspruch nimmt, wird sie um 16,2 % gekürzt. Der Zugangsfaktor beträgt 1 – 0,162 = 0,838. Es können insgesamt 8,1 Entgeltpunkte (16,2 % von 50) ausgeglichen werden. 
Der Beitragsaufwand beträgt bei einer Zahlung im Jahr 2008:
8,1 x 30.084 x 19,9 x (0,838 x 100) = 57.866 EUR
Dieser Betrag gleicht eine Rentenminderung von monatlich 212.79 EUR aus (8,1 Entgeltpunkte x 26.27 EUR aktueller Rentenwert).


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