Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
Nach der gesetzlichen Zielsetzung sollen Altersrenten erst von der Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres an beginnen (regulärer Rentenbeginn).
Der reguläre Rentenbeginn ist bei
- Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, für Frauen und für langjährig Versicherte der Monat nach Vollendung des 67. Lebensjahres,
- Altersrenten für Schwerbehinderte der Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres.
Der frühestmögliche Rentenbeginn ist bei
- Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, für Frauen und für Schwerbehinderte der Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres und bei
- Altersrenten für langjährig Versicherte der Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres.
Beispiel: Ein Versicherter ist am 16.10.1944 geboren und möchte mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1.11.2004 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen. Eine ungekürzte Altersrente würde 1.200 EUR betragen. Der reguläre Rentenbeginn wäre der 1.11.2009 (Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres) . Die Rente wird also 60 Monate vorzeitig in Anspruch genommen. Sie ist daher um 18 % (60 x 0,3 %) zu mindern.
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