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Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente

Nach der gesetzlichen Zielsetzung sollen Altersrenten erst von der Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres an beginnen (regulärer Rentenbeginn).

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen kann sich die Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3% mindern. Die Rentenminderung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme wirkt sich auf den gesamten zukünftigen Rentenbezug aus. Das hat zur Folge, dass die Rente auch nach Vollendung des 67. Lebensjahres und bei nachfolgenden Hinterbliebenenrenten gekürzt wird.
Der reguläre Rentenbeginn ist bei

 

  • Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, für Frauen und für langjährig Versicherte der Monat nach Vollendung des 67. Lebensjahres,
  • Altersrenten für Schwerbehinderte der Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

Der frühestmögliche Rentenbeginn ist bei

  • Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, für Frauen und für Schwerbehinderte der Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres und bei
  • Altersrenten für langjährig Versicherte der Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

Beispiel: Ein Versicherter ist am 16.10.1944 geboren und möchte mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1.11.2004 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen. Eine ungekürzte Altersrente würde 1.200 EUR betragen. Der reguläre Rentenbeginn wäre der 1.11.2009 (Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres) . Die Rente wird also 60 Monate vorzeitig in Anspruch genommen. Sie ist daher um 18 % (60 x 0,3 %) zu mindern.


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