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Altersrente für Frauen

Obwohl sich immer mehr Frauen für die Karriere entscheiden, bringt im Regelfall immernoch der Mann das Hauptgehalt nach Hause.

Doch natürlich steht auch Frauen ein Anspruch auf Altersrente zu, wobei hier ebenfalls Versorgungslücken im Rentensystem ihre Auswirkungen haben. Um diese zu umgehen und auch staatliche Förderprogramme zu seinem Vorteil zu nutzen, hilft Ihnen unsere kostenfreie, unverbindliche und professionelle Rentenberatung:

 

- Zur Rentenberatung gelangen Sie hier -




Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente,

  • wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind und
  • das 60. Lebensjahr vollendet,
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (mindestens 121 Monate) und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400.00 EUR hinzuverdient werden. Ist der Ehemann selbstständig, ist ein Nachweis notwendig, dass keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt.
Bei dieser Rentenart wird die Altersgrenze seit dem 1.1.2000 für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, in monatlichen Schritten von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich; es kommt dann aber zu einem Abschlag bis zu 18 %.
Für Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft.

Vertrauensschutz

Frauen, die zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen gehören, können sich auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn sie

  • bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
  • vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben (Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren zählen hierbei jedoch nicht mit) oder
  • bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer vor dem 7. 5. 1996 genehmigten Maßnahme aus einem Betrieb der Montanindustrie ausscheiden.

 


 

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