Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Viele Faktoren führen zu Arbeitslosigkeit, einige lassen sich nicht beeinflussen. Dennoch ist ein gewisser Anteil an Rente einem jeden vergönnt.
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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhält, wer
- vor dem 01.01.1952 geboren ist,
- das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- entweder a) zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat,
- in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.
Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400.00 EUR hinzuverdient werden und auch keine Ehegattengesellschaft (Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts) vorliegt.
Für diese Rente wurde in der Zeit vom 01.01.1997 - 31.12.2001 die Altersgrenze vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer nach dem 31.11.1941 bis einschließlich 1945 geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abschlag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rente kann zwar ab 60 in Anspruch genommen werden; es muss dann aber ein Abschlag in Kauf genommen werden. Dieser kann bis zu 18 % betragen.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die vor dem 01. Januar 1952 geboren wurden und vor dem 01. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. Aufhebungsvertrag oder Altersteilzeitvereinbarung) oder an diesem Stichtag arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, sind von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch für die Jahrgänge 1946 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr mit einem dauerhaften Abschlag in Höhe von 18% möglich.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft.
52 Wochen arbeitslos
Um die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu erhalten, muss der Versicherte ab einem Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen (=364 Tage) arbeitslos sein.
Beispiel: Versicherter ist am 01.06.1943 geboren und arbeitslos seit dem 01.01.2001. Vollendung von 58 Jahren und 6 Monaten: 30.11.2001. Alle Zeiten der Arbeitslosigkeit ab dem 01.12.2001 zählen für die 364 Tage mit. Bei einer unterbrochenen Arbeitslosigkeit ist der 29.11.2002 der 364. Tag.
Auch die Ausübung eines 1-Euro-Jobs mit mehr als 15 Wochenstunden hat keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dies geschieht in der Regel durch die Meldung beim Arbeitsamt. Die Meldung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch lässt sich anders die Bereitschaft, einen Job zu finden, sehr schwer nachweisen. Als Zeit der Arbeitslosigkeit zählt auch die vom Arbeitsamt verhängte Sperrfrist.
Arbeitslos ist nicht, wer arbeitsunfähig ist. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zählen daher bei der Bestimmung des 364. Tages nicht mit. Übrigens wird die Rürup-Rente bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Leistungen) nicht mit angerechnet, so lange der Renten-Vertrag vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II geschlossen wurde.
Altersteilzeit
Die Altersteilzeit soll den gleitenden Übergang in den Ruhestand fördern.Arbeitnehmer können demnach ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit um die Hälfte vermindern, müssen aber weiterhin sozialversicherungspflichtig bleiben. Wird der Arbeitsplatz durch einen Arbeitslosen neu besetzt und sind weitere Leistungen vereinbart (Aufstockung des Gehaltes, Entrichtung zusätzlicher Beiträge zur Rentenversicherung), erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von der Bundesanstalt für Arbeit.
Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann längstens für 6 Jahre vereinbart werden.
Die Verminderung der Arbeitszeit um die Hälfte heißt nicht, dass der Arbeitnehmer halbtags arbeiten muss. Beliebt ist auch das sogenannte Blockmodell mit 3 Jahren Vollzeitarbeit und 3 Jahren Freistellungsphase.
8 Jahre Pflichtbeiträge
Um die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu erhalten, muss der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Der Zeitraum von zehn Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn nicht auch Pflichtbeiträge für diese Zeiten gezahlt worden sind.
Beispiel:
Vollendung des 60. Lebensjahres am: 13.05.2007
Antrag gestellt am: 31.08.2007
Rentenbeginn am: 01.06.2007
10 Jahres- Zeitraum: 01.06.1997 - 31.05.2007
Pflichtbeiträge bis 07.11.2001
Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit)
08.11.2001 - 13.05.2007
Der 10- Jahres- Zeitraum verlängert sich um 42 Monate und reicht vom 01.12.1993 bis 31.05.2007. In diesem Zeitraum liegen 120 Pflichtbeiträge.
