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Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die gegenwärtigen Versorgungslücken betreffen jeden, der Anspruch auf eine Rente hat. Hier helfen staatliche Förderprogramme und eine Anpassung der gesetzlichen Rente. Dazu kann Sie unser Fachspezialist kostenfrei und unverbindlich beraten - nutzen Sie diese Chance!

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Auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat Anspruch, wer

  • das 62. Lebensjahr vollendet hat,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt ist und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.

Schwerbehinderte Menschen im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Wer einem Schwerbehinderten nach §2 Abs. 356BIX nur gleichgestellt ist, hat keinen Anspruch.


Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400.00 EUR monatlich hinzuverdient werden. Werden die 400.00 EUR überschritten, kann die Rente als Teilrente gezahlt werden. Ist der Ehepartner selbstständig, ist ein Nachweis notwendig, dass keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt.
Die Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr erfolgt in monatlichen Schritten - 1 Monat pro Jahrgang. Ab dem Jahrgang 1959 wird die Anhebung mit zwei Monaten pro Jahrgang vollzogen. Begonnen wird mit dem Geburtsjahrgang 1952. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Vertrauensschutz

Versicherte, die zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen gehören, können sich auf einen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenze berufen. Wenn sie am 1. Januar 2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt waren, vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben erhalten Sie die Rente auch weiterhin ohne Abschlag mit 63 Jahren. Denselben Anspruch haben auch Menschen, die vor dem 1. Januar 1951 geboren wurden und bei Beginn der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können die Versicherten weiterhin ohne Abschlag zu ihrem 60. Geburtstag in Anspruch nehmen, die

  • bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren.

Auch Versicherte, für die das nicht zutrifft, können mit vollendetem 60 Lebensjahr diese Rente beantragen. Sie müssen jedoch mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung

Bis zum 31.12.2000 konnte diese Rente auch in Anspruch genommen werden, wenn statt einer Schwerbehinderung Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorlag. Im Rahmen einer weiteren Bestandsschutzregelung gilt dieses Recht für Versicherte weiter, die vor dem 1.1.1951 geboren sind. Die Beurteilung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt nach dem 31.12.2000 geltenden Recht und der ergangenen Rechtsprechung.
Danach liegt

  • Berufsunfähigkeit vor, wenn die Leistungsfähigkeit eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist,
  • Erwerbsunfähigkeit vor, wenn infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine dauerhafte und regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt oder nur noch ein geringes Arbeitseinkommen erzielt werden kann.

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht kann auch vorliegen, wenn das Leistungsvermögen eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zwar eingeschränkt ist, jedoch noch über die oben beschriebenen Grenzen hinaus geht und es keinen dem Restleistungsvermögen des Versicherten angepassten Arbeitsplatz auf dem Teilzeitarbeitsmarkt gibt.


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