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Altersrente für langjährig Versicherte

Die traditionelle Form der Rente ist nach wie vor Garant für Ihre finanzielle Sicherheit im Alter.

Leider bedrohen Versorgungslücken die Ansprüche mehr denn je, weshalb wir Ihnen einen neutralen Experten an die Seite stellen, der Ihnen Verbesserungsvorschläge und Fördermöglichkeiten präsentiert, unverbindlich und kostenlos:

- Zur Rentenberatung gelangen Sie hier -


 

 


Auf die Altersrente hat generell Anspruch, wer

  • das 63. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.
Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400.00 EUR hinzuverdient werden.
Ist der Ehepartner selbstständig, ist ferner ein Nachweis notwendig, dass keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt.
Im Zuge des Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die obere Altersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Begonnen wird dabei mit dem Geburtsjahrgang 1949. Wie bisher kann diese Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Dann muss allerdings ein Abschlag von 14,4% gezahlt werden.
Für die Anhebung der Altersgrenze gilt der Vertrauensschutz. Das bedeutet, dass die Veränderungen schrittweise erfolgen, um die Nachteile für die Rentenbezieher möglichst gering zu halten.

Rückwirkend zum 01. Januar 2008 hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze angehoben. Statt bisher 355.00 EUR  dürfen Rentner, die noch keine 65 Jahre alt sind, jetzt monatlich 400.00 EUR dazu verdienen.

Altersrente für langjährig Versicherte - ohne Vertrauensschutz

 

Geburtsjahr / Monat
Anhebung um Monate
auf Alter (Jahr / Monat)
     
1949    
Januar  1  65 + 1 Monat
Februar  2  65 + 2 M.
März bis Dezember  3  65 + 3 M.

1950

 4  65 + 4 M.
1951  5  65 + 5 M.
1952  6  65 + 6 M.
1953  7  65 + 7 M.
1954  8  65 + 8 M.
1955  9  65 + 9 M.
1956  10  65 + 10 M.
1957  11  65 + 11 M.
1958  12  66 + 0 M.
1959  14  66 + 2 M.
1960  16  66 + 4 M.
1961  18  66 + 6 M.
1962  20  66 + 8 M.
1963  22  66 + 10 M.



Altersrente für langjährig Versicherte - mit Vertrauensschutz

Für Versicherte, die
1. nach dem 31.12.1947 geboren sind und
2. entweder
                     a) vor dem 01. Januar 1955 geboren sind und vor dem 01. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit
                     vereinbart haben oder
                     b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme nach der folgenden Tabelle:

 

Geburtsjahr / Monat vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab
1948  
Januar - Februar 62 + 11
März - April 62 + 10
Mai - Juni 62 + 9
Juli - August 62 + 8
September - Oktober 62 + 7
November - Dezember 62 + 6
1949  
Januar - Februar 62 + 5
März - April 62 + 4
Mai - Juni 62 + 3
Juli - August 62 + 2
September - Oktober 62 + 1
November - Dezember 62 + 0
1950 - 1963 62 + 0



Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde diese neue Altersrente eingeführt. Anspruch auf diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann erstmals ab dem 01.01.2012 entstehen, wenn Versicherte

• das 65. Lebensjahr vollendet,
• die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben und
• der Beruf aufgegeben wurde oder nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielt werden.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann diese Rente ohne Rentenabschlag beziehen.


Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden

Auf die Wartezeit werden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung und Berücksichtigungszeiten angerechnet.
Gleiches gilt für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes sowie des Krankengeldbezuges.
Auch aus geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen werden Wartezeitmonate ermittelt.

Pflichtbeitragszeiten, in denen Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bezogen worden ist, zählen jedoch nicht!
Nicht berücksichtigt werden auch Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting sowie Monate mit freiwilligen Beiträgen.
Ebenfalls werden keine Schul- und Studienzeiten berücksichtigt.

Dies hat somit zur Folge, daß diese Altersrente nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wird.

 


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