Altersteilzeit
Die Geltungsdauer der Möglichkeit noch die Altersteilzeit zu nutzen, wurde bis Ende 2009 verlängert; d.h. spätestens im Dezember '09 muß mit der Altersteilzeit begonnen werden.
Die Förderhöchstdauer durch die Bundesagentur für Arbeit wurde von 5 auf 6 Jahre verlängert.
Altersteilzeitfälle, die bis zum 31.12.2009 begonnen haben, sind förderfähig.
Voraussetzungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind:
• Die Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer wird auf die Hälfte der regelmäßigen bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert,
• Das Arbeitsentgelt für den Altersteilzeitbeschäftigten wird mindestens um 20 % des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts aufgestockt. Insgesamt muss ein Arbeitsentgelt gezahlt werden, das mindestens 70 % des bisherigen Nettoarbeitsentgelts erreicht,
• Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf ein Mindestniveau von 90 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts aufgestockt.
Die Vereinbarung höherer Aufstockungsleistungen ist möglich.
Die Altersteilzeitbeschäftigung muss auf den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mit Bezug einer Altersrente zielen.
Altersteilzeitmodelle
1. Arbeitsleistung ohne Freistellungsphase
In der Praxis nicht ganz so häufig, wird Altersteilzeitarbeit in der Weise vereinbart, daß die wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte herabgesetzt und bis zum Ende der Altersteilzeit diese verringerte Arbeitsleistung (ohne Freistellungsphase) erbracht wird.
2. Wechsel von Arbeitsleistung und Freistellung
Altersteilzeit kann auch in der Weise vereinbart werden, daß der Arbeitnehmer im wechselseitigen Rhythmus z.B. einen Monat voll arbeitet, den nächsten Monat von der Arbeitsleistung wegen Altersteilzeit befreit ist.
Das Modell ist in der Praxis nicht weit verbreitet.
In den Monaten, in denen der Arbeitnehmer seine volle Arbeitsleistung erbringt, erhält er gleichwohl nur das vereinbarte Altersteilzeitgehalt.
3. Blockmodell
In der Praxis das am meisten gewählte Modell ist das sogenannte Blockmodell; d.h. bei einer Altersteilzeitarbeit von 6 Jahren – würden die ersten 3 Jahre voll weiter gearbeitet (Arbeitsphase) und anschließend würde für 3 weitere Jahre keine Arbeitsleistung erbracht (Freistellungsphase).
Personenkreis
Ältere Arbeitnehmer können freiwillig ihre Arbeitszeit reduzieren, wenn
• sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
• künftig ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder sie von der Versicherungspflicht befreit sind und vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen können und
• sie eine Vorversicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung von mindestens 1080 Kalendertragen ( 3 Jahre) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit aufweisen, wobei Zeiten mit Bezug von Lohnersatzleistungen während einer Arbeitslosigkeit als Vorversicherungszeit angerechnet werden. Auch Zeiten der Beschäftigung innerhalb der EG zählen zu den Vorversicherungszeiten.
Anforderungen an die Teilzeitabrede
Die Reduzierung der Arbeitszeit für ältere Arbeitnehmer kann nur mit deren Zustimmung erfolgen – zum Schutz der Freiwilligkeit der Entscheidung.
Voraussetzung ist immer, daß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung über die verminderte Arbeitszeit getroffen worden ist.
Die meisten Altersteilzeittarifabschlüsse sehen vor, daß ein verbindlicher Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit erst mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres entsteht.
Die Rentenversicherungsbeiträge
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf ein Mindestniveau von 90 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts aufgestockt.
Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes
Der durch die Altersteilzeitarbeit frei werdende Arbeitsplatz muss – frühestens mit Beginn der Freistellungsphase entweder durch eine arbeitslos gemeldete Person oder durch Übernahme eines auch in fremden Unter-nehmen – Ausgebildeten wiederbesetzt werden.
Eine zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Wiederbesetzer ist unschädlich.
Die Wiederbesetzungsmöglichkeiten für Kleinunternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern wurden auf die Einstellung von Auszubildenden erweitert.
Höhe und Dauer der Förderleistungen
Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zu den Beiträgen zur gesetzlichen Renten-versicherung in Höhe der Mindestleistungen maximal für einen Zeitraum von 6 Jahren.
Voraussetzung für die Förderleistungen ist, daß der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen in der festgelegten Mindesthöhe erbracht hat und eine Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes vorliegt.
Erlöschen und Ruhen der Leistung
Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – maximal für 6 Jahre – gewährt.
Sie enden mit dem frühest möglichen Bezug einer Altersrente ohne Abschläge – unabhängig davon, ob diese als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen wird – oder der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Bezieht der ältere Arbeitnehmer bereits eine Rente auch mit Abschlägen, erlischt der Anspruch ebenfalls.
Der Anspruch erlischt auch, wenn Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist.
Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den neu eingestellten Arbeitnehmer nicht mehr auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz beschäftigt und nicht innerhalb von 3 Monaten einen anderen Arbeitnehmer beschäftigt, der die Voraussetzungen für die Wiederbesetzung nach diesem Ge-setz erfüllt.
Die Wiederaufnahme der Leistungen ist nach erneuter Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes möglich.
Der Anspruch ruht ferner, für die Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 € überschreiten.
Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit diese bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt worden sind.
Der Anspruch auf diese Leistungen erlischt vollständig, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat.
Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen.
Insolvenzschutz
Um die Gefahr zu vermindern, daß Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet werden, hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Rege-lung zum Insolvenzschutz getroffen.
Geeignete Insolvenzsicherungsmodelle können z.B. sein:
• Bankbürgschaften
• Absicherung im Wege dinglicher Sicherheiten (z.B. Verpfändung von Wertpapieren, insbesondere Fonds) zugunsten der Arbeitnehmer,
• bestimmte Versicherungsmodelle der Versicherungswirtschaft oder
• das Modell der doppelseitigen Treuhand.
Nachteilige Vereinbarungen über den Insolvenzschutz sind zudem unwirksam. Allerdings ergeben sich aus der Nichtbeachtung der Insolvenzschutz-pflicht keine förderrechtlichen Konsequenzen.
Zur sozialen Absicherung des Arbeitnehmers ( auch bei Insolvenz des Arbeitgebers ) ist unabhängig von der Zahlung von Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sichergestellt, daß Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, das er erzielt hätte, wenn er seine Arbeitszeit nicht aufgrund der Altersteilzeitabrede vermindert hätte.
Pflichten des Altersteilzeitbeschäftigten
Altersteilzeitbeschäftigte haben Änderungen in den für die Förderleistun-gen der Bundesagentur für Arbeit bedeutenden Verhältnissen ihrem Arbeitgeber unverzüglich zu melden:
• Aufnahme einer oder mehrerer Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die mehr als geringfügig sind,
• Bezug einer Altersrente,
• Berechtigung zum Bezug einer Altersrente ohne Minderung.
Kommt der Arbeitnehmer der Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach oder hat er Angaben gemacht, die unrichtig oder unvollständig sind, kann die Bundesagentur für Arbeit ihn zur Erstattung zu Unrecht an den Arbeitgeber geleisteter Zahlungen heranziehen.
Vertragsgestaltung
Altersteilzeitarbeit beginnt nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
In dem Vertrag sollte folgendes geregelt werden:
• Lage und Verteilung der Arbeitszeit,
• Regelung über das Wertguthaben in Fällen einer Entgeltfortzahlung,
• Regelungen für Fälle längerer Krankheitsphasen,
• Eine höhere Bewertung des angesparten Wertguthabens nach Zeitablauf,
• Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Fälligkeit der Vergütung der in der Ansparphase erbrachten Vorleistung des Arbeitnehmers zu regeln.
Auswirkungen längerer Arbeitsunfähigkeit auf die Altersteilzeitarbeit
Bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (6 Wochen ) keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden können.
Zur Regelung bestehen folgende Möglichkeiten:
• Die ausgefallene Arbeitszeit wird voll nachgeholt. Der Arbeitgeber zahlt während der Phase der Krankheit keine Aufstockungsbeträge. Liegt ein Förderfall vor (Nachbesetzung erfolgt), zahlt die Bundesagentur für Arbeit am Ende der Freistellungsphase die für die Phase der Krankheit während der Arbeitsphase entstandenen Aufstockungsbeträge an den Arbeitnehmer.
• Die Freistellungsphase wird verkürzt, indem die Hälfte der in der Arbeitsphase ausgefallenen Zeit nachgearbeitet wird. Der Arbeitgeber zahlt den Aufstockungsbetrag jeweils weiter.
• Die Freistellungsphase wird im Umfang der ausgefallenen Vorarbeiten entsprechend verkürzt.
• Der Arbeitgeber vermehrt das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnten; dies muss allerdings vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen. Nachteil ist, daß im Todesfall vor oder während der Freistellungsphase die Erben des Arbeitnehmers einen Anspruch auf die zusätzlichen Zahlungen auf das Wertguthaben haben sowie die Einzugsstelle auf diese Zahlungen den Gesamtsozialversicherungsbetrag geltend macht.
• Reicht die längere Phase der Krankheit allerdings von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase herein und reicht das Wertguthaben zur Finanzierung der gesamten Freistellungsphase nicht aus, besteht die Praxis der Krankenkassen, daß zunächst für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt wird. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs beginnt erst mit dem Zeitpunkt, von dem an das Wertguthaben ausreichend hoch ist, das vereinbarte Arbeitsentgelt bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase zahlen zu kön-nen.
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