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Altersrente für Frauen

Bei dieser Rentenart wird die Altersgrenze seit dem 1.1.2000 für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, in monatlichen Schritten von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich; es kommt dann aber zu einem Abschlag bis zu 18 %.

 

Vertrauensschutz und Übergangsrecht

Frauen, die zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen gehören, können sich auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn sie

  • bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
  • vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben (Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, zählen hierbei jedoch nicht mit) oder
  • bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer vor dem 7.5.1996 genehmigten Maßnahme aus einem Betrieb der Montanindustrie ausscheiden.
 


 


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