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Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte:

geboren:

Anhebung auf:

Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab:

01/1952

63 Jahre 1 Monat

60 Jahre 1 Monat

02/1952

63 Jahre 2 Monate

60 Jahre 2 Monate

03/1952

63 Jahre 3 Monate

60 Jahre 3 Monate

04/1952

63 Jahre 4 Monate

60 Jahre 4 Monate

05/1952

63 Jahre 5 Monate

60 Jahre 5 Monate

06-12/1952

63 Jahre 6 Monate

60 Jahre 6 Monate

1953

63 Jahre 7 Monate

60 Jahre 7 Monate

1954

63 Jahre 8 Monate

60 Jahre 8 Monate

1955

63 Jahre 9 Monate

60 Jahre 9 Monate

1956

63 Jahre 10 Monate

60 Jahre 10 Monate

1957

63 Jahre 11 Monate

60 Jahre 11 Monate

1958

64 Jahre 0 Monate

61 Jahre 0 Monate

1959

64 Jahre 2 Monat

61 Jahre 2 Monate

1960

64 Jahre 4 Monate

61 Jahre 4 Monate

1961

64 Jahre 6 Monate

61 Jahre 6 Monate

1962

64 Jahre 8 Monate

61 Jahre 8 Monate

1963

64 Jahre 10 Monate

61 Jahre 10 Monate

1964

65 Jahre 0 Monate

62 Jahre 0 Monate


 

Wer vor dem 17.11.1950 geboren ist und spätestens am 16.11.2000 anerkannt schwerbehindert war, kann diese Rente ohne Abschlag mit 60 Jahren beantragen.

 

Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahrs hat außerdem, wer am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, haben denselben Anspruch, ebenso wie Personen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1950, die bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind . Sie können ihre Altersrente frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) in Anspruch nehmen.

Die bisherigen Regelungen bleiben für diejenigen bestehen, die vor Januar 1952 geboren wurden.

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