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Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Bei dieser Rentenart wird die Altersgrenze für Versicherte, die nach dem 31.12.1940 geboren wurden, in monatlichen Schritten von der Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Für jeden Monat des vorzeitigen Altersrentenbezugs ergibt sich eine Rentenminderung im Umfang von 0,3% des Rentenzahlbetrags.

 

Hier finden Sie eine tabellarische Übersicht zur Verschiebung der Altersgrenzen für diese Rentenart

Vertrauensschutz und Übergangsrecht

Versicherte, die zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen gehören, können sich auf einen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenze berufen, wenn sie bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren. Der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine Anhebung der Altersgrenze nicht erfolgt - die Rente kann also mit 60 Jahren ungekürzt in Anspruch genommen werden.

 

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, haben Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Sie können diese auch schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, müssen dann aber einen Abschlag in Kauf nehmen.


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