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Pensionsfonds

Durch die Rentenreform wurde zum 01.01.2002 der Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg eingeführt. Er ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, der von einem Arbeitgeber oder branchenübergreifend gegründet werden kann. Er zahlt lebenslange Altersrenten in Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Versorgungszusagen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrisiko abzusichern. Er kann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins betrieben werden. Er unterliegt der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
Finanziert wird der Pensionsfonds durch Zuwendungen vom Arbeitgeber, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können und/oder Gehaltsumwandlungen.


Im Vergleich zu den bestehenden Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung ähnelt der Pensionsfonds am ehesten der Pensionskasse. Daher wird er bis auf wenige Ausnahmen der Pensionskasse gleich gestellt. Somit gelten meist die gleichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie für Pensionskassen.
Ein zentrales Wesensmerkmal des Pensionsfonds ist die gesetzlich vorgegebene Freiheit, bei der Kapitalanlagepolitik. Pensionsfonds sollen eine liberalere, d.h. risikobehaftete Politik betreiben können als Pensionskassen und Direktversicherungen. Den größeren Renditechancen steht jedoch ein größeres Risiko gegenüber. Dieses höhere Risiko ist über den Pensions-Sicherungs-Verein aG gegen Insolvenz abzusichern.


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