Pensionskasse
Eine weitere Form, die betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen, ist die Pensionskasse. Sie ist eine selbstständige juristische Person und haftet für dieErfüllung der durch den Arbeitgeber und evtl. durch Arbeitnehmer finanzierten Versorgungsleistungen.
Pensionskassen sind letztlich als eigenes Lebensversicherungsunternehmen tätig. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Arbeitnehmer dieser Unternehmen haben einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Leistungen, die die Pensionskassen erbringen, sind auf Höchstbeträge begrenzt. Alle Pensionskassen sind - meist kleinere - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten.
Pensionskassen sind nicht zur Rückdeckung verpflichtet und müssen sich auch nicht gegen Insolvenz absichern. Sie stellen eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar und unterliegen damit der Aufsicht des Bundesamtes für Versicherungswesen.
Beiträge an die Pensionskasse durch den Arbeitgeber können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Auch der Verzicht des Arbeitnehmers auf Teile seines Arbeitslohns zugunsten von Zuwendungen an eine Pensionskasse berührt nicht die Höhe des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns. Bis zum 31. 12.2004 ergab sich ein Vorteil aus steuerlicher Sicht allerdings dadurch, dass Beiträge und Zuwendungen zu nicht kapitaldeckenden Pensionskassen bis zu 1.752 EUR im Kalenderjahr mit 20% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal versteuert werden können. In diesem Fall musste im Alter nur der Ertragsanteil versteuert werden. Der Ertragsanteil ist vereinfacht ausgedrückt der auf das angesparte Kapital, welches ratenweise steuerfrei zurückgezahlt wird, entfallende Zinsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils hängt von der Rentenart und dem Rentenbeginn ab. Bei einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt der Ertragsanteil z.B. 27%. Somit unterlagen nur 27% des Rentenbetrags der Steuerpflicht.
Seit dem 1. Januar 2005 wurde die Pauschalbesteuerung für kapitalgedeckte Pensionskassen jedoch abgeschafft. Beiträge zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge müssen aber erst dann besteuert werden, wenn sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
Diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nur für Großunternehmen geeignet. Für Klein- und Mittelbetriebe ist diese Form nur interessant, wenn sie Anschluss an Gruppenkassen haben. Zum Teil bieten Pensionskassen auch Möglichkeiten zur Berufsunfähigkeitsvorsorge.