Pensionszusage (Direktzusage)
Die bisher gebräuchlichste Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktzusage. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar Ansprüche gegen das Unternehmen als Träger der Altersversorgung eingeräumt werden.Die Pensionszusage muss nicht auf Rentenzahlungen aufbauen, sie kann auch Kapitalleistungen vorsehen.
Dem Arbeitgeber obliegt die Finanzierung der Versorgungsleistungen, die in der Regel während der Anwartschaftszeit über Pensionsrückstellungen erfolgt. Bei der Anlage von Deckungsmitteln gibt es keine Beschränkungen. Die Mittel können also im Betrieb investiert werden, zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zur Leistungserfüllung verwendet werden oder in Fonds angelegt werden.
Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus der Direktzusage sind vom Unternehmen beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den Fall der Insolvenz zu sichern. Für den Arbeitgeber besteht generell eine Passivierungspflicht, d.h. Pensionsrückstellungen müssen bei Erteilung einer Versorgungszusage (frühestens ab dem vollendeten 30. Lebensjahr des Mitarbeiters) gebildet werden. Die Beiträge sind lohn- und einkommenssteuerfrei. Erst wenn sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen werden Sozialversicherungsabgaben fällig. Die Leistungen werden unter Beachtung des Versorgungsfreibetrages (40% der Leistung, maximal 3.072 EUR) voll besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Bei der Direktzusage ist eine Riester-Förderung nicht möglich.
Die Pensionszusage gilt auch im Fall der Berufsunfähigkeit.
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