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Abfindung von Betriebsrenten

Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungszusage aus dem Unternehmen aus, besteht in geringem Umfang die Möglichkeit, die später zu erbringende Versorgungsleistung durch einen Kapitalbetrag abzufinden.
Auf einseitiges Verlangen (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) kann die Versorgungsleistung abgefunden werden, wenn der Monatsbetrag der Versorgungsleistung nicht mehr als 1% der monatlichen Bezugsgröße (24.15 EUR in den alten und 20.30 EUR in den neuen Bundesländern) nicht übersteigt.
Im beidseitigen Einvernehmen kann der Versorgungsanspruch bis zum doppelten dieser Beträge durch Kapitalleistung abgefunden werden.
Es besteht auch noch die Möglichkeit, den Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung, unmittelbar an eine Direktversicherung oder Pensionskasse einzuzahlen. Der Abfindungsbetrag darf in diesen Fällen 4% der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Durch diese Regelung wird der Arbeitgeber von seiner Leistungsverpflichtung entbunden. Im Leistungsfall ist die Versorgungseinrichtung, bei der die Abfindung eingezahlt wurde, zur Leistung verpflichtet.


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