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Insolvenzsicherung von Betriebsrenten

Auch wenn der Arbeitgeber Konkurs anmeldet, muss die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung gesichert sein. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig (insolvent), übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Zahlung der Renten.


Der PSV wurde 1974 in Köln von den Arbeitgeberverbänden, dem Bundesverband der deutschen Industrie und dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen e.V. gegründet.
Als aufsichtspflichtiges Versicherungsunternehmen unterliegt der PSV der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Über den PSV werden laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften insolvenzgesichert. Bei Insolvenz eines Unternehmens, das einen sicherungspflichtigen Weg der betrieblichen Altersversorgung gewählt hat, übernimmt der PSV dessen Rentenverpflichtungen. Uneingeschränkt insolvenzsicherungspflichtig sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Leistungen, die über eine Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht sicherungspflichtig. Hier ist die Insolvenzsicherung implizit über das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.


Die Mittel zur Finanzierung der Leistungen des PSV werden durch Beiträge der Unternehmen aufgebracht, die selbst sicherungspflichtige Formen für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gewählt haben. Es besteht eine Beitragspflicht dieser Unternehmen gegenüber dem PSV. Der Arbeitgeber hat daher dem PSV das Bestehen einer versicherungspflichtigen Altersversorgung innerhalb von 3 Monaten zu melden.
Der Beitragssatz ist im hohen Maße von der Zahl der Insolvenzen abhängig. Es kann daher durchaus vorkommen, dass durch die Insolvenz eines großen Unternehmens der Beitragssatz für alle Unternehmen in der Solidargemeinschaft stark erhöht wird.


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