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Anpassungspflicht von Betriebsrenten

Nach dem Beginn einer Betriebsrente ist vom Arbeitgeber alle 3 Jahre zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Anpassung der Leistung in Frage kommt. Hierbei spielen die Belange des Pensionärs ebenso eine Rolle wie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens.

Die Anpassung muss nicht vorgenommen werden, wenn dadurch eine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber eintritt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn aufgrund der Anpassung der Versorgungsleistungen aller Ruheständler Arbeitsplätze im Unternehmen gefährdet wären. Dann hat die Erhaltung der Arbeitsplätze Vorrang vor der Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen.

 
Soll die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung unterbleiben, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrentner schriftlich darstellen, warum die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zulässt. Legt der Pensionär nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten Widerspruch gegen diese Mitteilung ein, gilt die Anpassung als zurecht unterblieben. Wird dieser Mitteilung in dieser Frist widersprochen oder unterbleibt die schriftliche Darlegung des Arbeitgebers, ist ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, ob die Anpassung zurecht unterblieben ist. 


Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Anpassung der Leistungen mindestens in Höhe des Anstiegs der Teuerungsrate vorzunehmen. Liegt jedoch der Anstieg der Nettolöhne der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter in dem selben Zeitraum unter der Teuerungsrate, ist auch eine entsprechend niedrigere Anpassung der Betriebsrenten möglich. Die Verpflichtung zur Anpassung an die Teuerungsrate entfällt , wenn sich der Arbeitgeber freiwillig dazu verpflichtet, laufende Leistungen jährlich mindestens um 1% anzupassen. Zusätzlich zur Betriebsrente empiehlt sich der Anschluss einer Versicherung gegen Berufsunfähigkeit.


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