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Unverfallbarkeit von Betriebsrenten

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Invalidität, Tod) aus dem Betrieb aus, bleiben seine bis zum Austritt erworbenen Ansprüche erhalten, sofern er zu diesem Zeitpunkt mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und

  • entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder
  • der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat.

Diese gesetzlichen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer mit einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Eine Abweichung von diesen gesetzlichen Fristen zugunsten des Arbeitnehmers kann vertraglich mit kürzeren Unverfallbarkeitsfristen vereinbart werden.
Arbeitnehmer, die das Unternehmen nach Ablauf dieser Fristen verlassen haben, behalten den Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsanspruch wird dann aber entsprechend der Betriebszugehörigkeit nach der Formel

erworbener Versorgungsanspruch x Betriebszugehörigkeit

 

mögliche Betriebszugehörigkeit
ermittelt. Die mögliche Betriebszugehörigkeit ist hierbei die Zeit vom Eintritt in den Betrieb bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Beispiel:

Ein ehemaliger Mitarbeiter wird im Jahre 2003 65 Jahre alt. Von 1975 bis 1991 war er im Betrieb beschäftigt. Ausgeschieden ist er mit einem betrieblichen Versorgungsanspruch von 400 EUR.
Die anteilige Versorgung berechnet sich:

400 EUR x 16 Jahre (1975 - 1991)

28 Jahre (1975 - 2003)

 

Der ehemalige Mitarbeiter erhält daher eine Versorgung von 228,57 EUR.
Ehemalige Mitarbeiter müssen bei Renteneintritt grundsätzlich von sich aus ihre Rentenansprüche beim Unternehmen anmelden.
Wird die betriebliche Altersversorgung über Direktversicherungen oder Pensionskassen durchgeführt, hat der Arbeitnehmer anstelle des Versorgungsanspruchs Anspruch auf die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags bei Ausscheiden zu erbringende Versicherungsleistung. Diese beschränkt sich auf Leistungen aus dem bis zum Ausscheiden durch Beiträge aufgebauten Kapital.


Neue Unverfallbarkeitsfristen seit 2002

Durch die Rentenreform 2002 änderten sich die Unverfallbarkeitsfristen. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden bereits nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar. Diese Regelung gilt für alle Versorgungszusagen, die seit dem 01.01.2001 erteilt wurden. Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2000 erteilt wurden, werden durch Übergangsrecht unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer dann bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat. Werden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, sind diese sofort unverfallbar.

 

Arbeitnehmer, die seit dem 1. Januar 05 Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds erworben haben, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie bei einem Arbeitsplatzwechsel das Versorgungskapital zum neuen Arbeitgeber übertragen lassen können.
Dies kann aber nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung geschehen.

 


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