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EU Rente - Erwerbsunfähigkeitsrente

Für den Fall, dass eine schwere Krankheit oder ein plötzlicher Unfall die weitere Ausübung der beruflichen Tätigkeit verhindert, haben viele Menschen privat vorgesorgt. Was aber kann man von der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis, wie ein Unfall, eine Gewalttat oder ein unerwartet negativer Krankheitsverlauf, die Berufstätigkeit im bisherigen Umfang unmöglich macht? Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die EU Rente vorgesehen. Diese Rente soll ein Einkommensersatz sein, der es dem Empfänger möglich macht, ein unabhängiges Leben zu führen.

Jeder, der außerstande ist, länger als drei Stunden täglich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist berechtigt, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beanspruchen. Vorrausetzung ist, dass dem Ereignis, das die Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte, eine mindestens dreijährige versicherungspflichtige Berufstätigkeit vorausgegangen ist, bzw. während der letzten fünf Versicherungsjahre eine 36-monatige Beitragspflicht bestand. Die Höhe der EU Rente ist von der Höhe des vorherigen Arbeitseinkommens und der Länge der bisherigen Versicherungszeit abhängig.

Wenn Behinderungen von Geburt an vorhanden sind, oder aus anderen Gründen keine 36 Monatsbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre gezahlt werden konnten, so besteht ein Anspruch auf EU Rente erst, wenn ab diesem Zeitpunkt zwanzig Jahre lang Versicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Früher sprach man von einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Berufsunfähigkeitsrente, seit 2001 wird dies durch die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Wer imstande ist, bis zu sechs Stunden täglich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderungsrente ist an die Stelle der früheren Berufsunfähigkeitsrente getreten, und fällt etwas geringer als diese aus. In der Regel ist der Empfänger der Erwerbsminderungsrente darauf angewiesen, einen Teilzeitjob anzunehmen. Es gib aber keine Garantie, dass genügend Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stehen.

Seit 2001 heißt die EU Rente korrekt: Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente und frühere Berufsunfähigkeitsrente heißt korrekt: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufschutz für Bezieher dieser Rente gibt es nur noch für vor dem 02. 01. 1961 geborene. In der Regel ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung doppelt so hoch wie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Höhe des Einkommens hängt also von der Einstufung in die entsprechende Rente ab.

Beide Arten der Erwerbsminderungsrente werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Nach drei Jahren wird geprüft, ob sich der Zustand des Rentners verbessert hat, gegebenenfalls wird ihm die Rente entzogen. In Fällen, in denen ein Rentner der bislang nur drei Stunden arbeitsfähig war, inzwischen sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist, kann die EU Rente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt werden. Ist es unwahrscheinlich, dass sich der Zustand des Rentners bessert, wird die Rente unbefristet gewährt. Die unbefristete EU Rente wird grundsätzlich auch gewährt, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Anspruchsberechtigten nach drei Überprüfungen nicht geändert hat, der Rentenempfänger also bereits neun Jahre EU Rente bezieht.

Der Beginn der, üblicherweise befristeten, Rentenzahlung ist sieben Monate, nach Eintritt des Ereignisses, das zur Behinderung geführt hat. Voraussetzung ist, dass der EU Rentenantrag fristgerecht, das heißt innerhalb der ersten sieben Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung, eingeht. Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt der Bezug der Rente mit dem ersten des Antragsmonats. Die EU Rente wird bei der Rentenversicherung beantragt, wobei dieselben Unterlagen mitzubringen sind, die auch für die Beantragung der Altersrente benötigt werden. Zusätzlich muss eine ärztliche Bescheinigung über die, voraussichtlich ständige, Behinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Falls der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine geringfügige abhängige Beschäftigung oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen möchte, so muss er das unverzüglich seinem Rentenversicherungsträger melden. Sollte sich herausstellen, dass der Rentner schon geraume Zeit, ohne das gemeldet zu haben, arbeitet, kann ihm die EU Rente sogar rückwirkend entzogen werden. Arbeitet jemand mehr Stunden, als er offiziell arbeiten kann, wird ihm die Rente ebenfalls entzogen. Arbeitet ein EU Rentner mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden, werden seine Bezüge in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt.

Der während der aufgenommen Beschäftigung erzielte Verdienst darf die Höhe von 350 Euro nicht überschreiten. Das trifft für beide Formen der Erwerbsminderungsrente zu. Da man die Renten nicht in voller Höhe in Anspruch zu nehmen braucht, darf je mehr hinzuverdient werden, desto geringer der in Anspruch genommene Rententeil ist.
Falls die Rente in voller Höhe gezahlt wird und der Hinzuverdienst 400 Euro übersteigt, wird die Rente gekürzt.

Der vorherige Abschluss privater Zusatzversicherungen ist empfehlenswert, weil im Falle der Erwerbsminderung die entsprechende gesetzliche EU Rente um etwa 35 % geringer ist, als das bis dahin bezogene Arbeitseinkommen.
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